Whistleblower

Whistleblower

Das Gesetz vom 16. Mai 2023 schützt Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und in einem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erhalten haben. Dazu gehören z. B. Arbeitnehmer und Mitglieder von Verwaltungsorganen, Ehrenamtliche und Praktikanten, Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Subunternehmern und Lieferanten arbeiten, aber auch Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen, wie z. B. Kollegen oder Verwandte der Hinweisgeber.

Interne Meldung

Personen, die Gesetzesverstöße melden möchten, können eine interne Meldung machen, indem sie sich auf Französisch, Luxemburgisch, Deutsch oder Englisch an die Nationalbibliothek wenden:

Nach Eingang der Meldung, erhält der Hinweisgeber innerhalb einer Frist von sieben Tagen eine Bestätigung dieses Eingangs und eine Rückmeldung wird innerhalb von drei Monaten garantiert.

Dieser Meldekanal ist nur für Personen mit einer beruflichen Beziehung zur BnL geeignet. Wenn Sie ein Nutzer sind und eine Beschwerde an uns richten möchten, benutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

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Externe Meldung

Personen, die Gesetzesverstöße melden möchten, können die externen Meldekanäle und -verfahren nutzen, nachdem sie eine Meldung über interne Meldekanäle vorgenommen haben oder eine Meldung direkt über externe Meldekanäle vornehmen.

Abgesehen von einigen Ausnahmen sind das Verfahren und die Folgemaßnahmen für Meldungen an eine zuständige Behörde im Wesentlichen die gleichen wie bei internen Meldungen:

  • Die zuständigen Behörden können beschließen, dass ein gemeldeter Verstoß offensichtlich geringfügig ist und außer der Einstellung keine weiteren Folgemaßnahmen erfordert.
  • Bei wiederholten Meldungen, die keine neuen Informationen enthalten, kann die zuständige Behörde die Weiterverfolgung ablehnen.

Externe Meldekanäle

Die zuständigen Behörden sind in Artikel 18 des Gesetzes aufgeführt:

  • die Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF);
  • die Versicherungsaufsicht (CAA);
  • die "Autorité de la concurrence" (Wettbewerbsbehörde);
  • die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED);
  • das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM);
  • die Nationale Kommission für den Datenschutz (CNPD);
  • das Zentrum für Gleichbehandlung (CET);
  • der Ombudsmann im Rahmen seiner externen Aufsichtsfunktion an Einrichtungen der Freiheitsentziehung;
  • der Ombudsmann für Kinder und Jugendliche;
  • das Luxemburgische Regulierungsinstitut (ILR);
  • die Unabhängige luxemburgische Behörde für audiovisuelle Medien (ALIA);
  • die Anwaltskammern Ordre des avocats du Barreau de Luxembourg und Ordre des avocats du Barreau de Diekirch;
  • die Notarkammer;
  • die Ärztekammer (Collège médical);
  • die Naturverwaltung (ANF);
  • das Wasserwirtschaftsamt (AGE);
  • die Flugsicherungsverwaltung (ANA);
  • der Nationale Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte;
  • die Kammer für Architekten und beratende Ingenieure (OAI);
  • die Kammer für Steuer- und Wirtschaftsberater (OEC);
  • das Wirtschaftsprüferinstitut (IRE);
  • die Steuerverwaltung (ACD).

Gesetzlicher Schutz

Das Gesetz führt den Status des „Whistleblowers“ ein, der unter folgenden Bedingungen Schutz genießt:

  1. Der Hinweisgeber muss berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren und dass diese Informationen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und
  2. die Meldung wurde bereits intern oder extern über die dafür vorgesehenen Kanäle vorgenommen oder es erfolgte eine Offenlegung in der Öffentlichkeit gemäß den geltenden Bestimmungen.

Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder weitergegeben haben, später jedoch identifiziert werden und Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind, genießen den Schutz dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Personen, die bei den zuständigen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union Verstöße melden.

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